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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.1998 · idF BGBl. III Nr. 114/1998 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.