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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.04.1922 · idF BGBl. Nr. 385/1923 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Wenn ein österreichischer oder schwedischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird das gesamte ärztliche Aktenmaterial der Irrenanstalt den österreichischen oder schwedischen Behörden ausgefolgt werden.