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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 4neu
in Kraft ab 02.11.1925 · idF BGBl. Nr. 436/1925 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die Bauzeit für die Zwischenstrecke und den Diepoldsauer Durchstich erstreckt sich bis Ende des Jahres 1929, jene für die obere Strecke bis Ende des Jahres 1931.
Die Ausgestaltung der Grabenanlage auf österreichischem Gebiete (Artikel 2) ist von der österreichischen Regierung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ableitung der Diepoldsauer Gewässer keine Verzögerung erleidet.