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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 4geändert
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ARTIKEL IV
Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche Maßnahmen erwogen werden. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen an die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft richten, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch innerstaatliche Maßnahmen geprüft werden.
4. Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.