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Fassungsvergleich zu Mur-Abkommen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mur-Abkommen (Slowenien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.
(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.