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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 265/1960 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seinem Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie eine Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgender Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:
1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)
3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)
4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)
5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)
6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)
7. San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)
8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).
Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.
Schlagworte
Pflanzenschädling