Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1963 · idF BGBl. Nr. 296/1963 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
(1) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen Vorschriften entsprochen, so hat dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt zehn Tage.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken aufzubewahren.