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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Sendungen unterliegen, abgesehen von den in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen, bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.
(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3) Der Grenztierarzt hat:
a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,
b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,
c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr und Durchfuhr zu entscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.