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Fassungsvergleich zu Wasserentnahmen aus dem Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserentnahmen aus dem Bodensee 1
Art. 4neu
in Kraft ab 25.11.1967 · idF BGBl. Nr. 396/1967 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Entstehen in der Folge durch Wasserentnahmen nicht vorausgesehene Schäden, die nach Völkerrecht zu ersetzen sind, so verständigen sich die Anliegerstaaten über Art und Ausmaß des Schadenersatzes.