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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Außer den aufgrund von internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Beförderung im allgemeinen oder aufgrund von künftigen Übereinkommen oder Vereinbarungen über die Beförderung von Leichen erforderlichen Dokumenten werden weder vom Bestimmungsstaat noch vom Durchfuhrstaat andere Dokumente als der Leichenpaß gefordert.