Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden beider Staaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.