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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens 1
Art. 4neu
in Kraft ab 17.11.1978 · idF BGBl. Nr. 525/1978 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden beider Staaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.