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Fassungsvergleich zu Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 510/1981 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der Vertragspartner informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Schutz der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten, Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren für die Tierbestände.