Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der Vertragspartner informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Schutz der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten, Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren für die Tierbestände.