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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten und technischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen, die schädliche Auswirkungen haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, beizutragen.