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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 112/1989 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.