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Norm
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Fassungen
Art. 4 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
BGBl
Art. 4 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Judikatur
Art. 4 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Art. 4 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Fassungsvergleich zu
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
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Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF
BGBl. Nr. 578/1996
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Überwachung
Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.