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Fassungsvergleich zu Donauschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Donauschutzübereinkommen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Formen der Zusammenarbeit
Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden:
a) Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
b) Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.