Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken
1§ 0↗RIS↗
Art. 4geändert
Artikel 4.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat Internationales Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.