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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken 1
Art. 4geändert
in Kraft 16.08.1936 – 31.03.1949 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 31.03.1949 · idF BGBl. Nr. 224/1949 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat Internationales Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.