Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.05.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1949 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr werden mit italienischer Begleitung fahren und es werden den Fahrgästen von den italienischen Behörden besondere Erleichterungen gewährt werden, wie die Nachsicht vom Besitz von Reisepässen, sofern sie ihre österreichische Identitätskarte mitführen.
Für die Begleitung ist im Kraftwagen ein Platz freizuhalten.