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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 19.12.1949 · idF BGBl. Nr. 49/1950 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
a) Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen auf dem gleichen Flugwege zu berücksichtigen sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile.
b) Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande oder können die Luftfahrtbehörden dem Vorschlage nicht zustimmen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung, so findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren Anwendung.