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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die vom anderen Teil ausgestellten Donauschifferausweise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als gültige Reisedokumente für Donauschiffer. Die mitfahrenden Ehefrauen und Kinder über 15 Jahren müssen gesonderte Donauschifferausweise erhalten. Die Kinder unter 15 Jahren können in den Donauschifferausweisen entweder des Vaters oder der Mutter eingetragen werden.
Die beiden vertragschließenden Teile werden einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege das Muster eines Donauschifferausweises zu Informationszwecken übersenden und einander die zur Ausstellung dieser Ausweise berechtigten Behörden bekanntgeben.
Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie die mitfahrenden Mitglieder ihrer Familien müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen werden.