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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt 1
Art. 4neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.
Die Schiffer jedes vertragschließenden Teiles können sich in den Häfen und Hafenorten des anderen vertragschließenden Teiles im selben Maße wie die Schiffer von Schiffen anderer fremder Flaggen unter Beachtung der in diesen Häfen und Hafenorten hiefür geltenden Vorschriften frei bewegen.