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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die vom anderen Teil ausgestellten Schifferausweise als gültige Reisedokumente der Donauschiffer. Sofern Ehefrauen und Kinder von Besatzungsmitgliedern auf einem Schiff mitreisen, müssen die Ehefrauen und die Kinder über 15 Jahren mit eigenen Schifferausweisen ausgestattet sein; Kinder unter 15 Jahren sind in den Schifferausweis eines Elternteiles einzutragen.
Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren mitreisende Familienangehörige müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen sein.
Die beiden vertragschließenden Teile werden einander ein Muster des Schifferausweises übersenden.