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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 4neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 4↗RIS↗
TEIL IV
ORGANE
Artikel 4
a) Die Organisation besteht aus:
1. dem Meteorologischen Weltkongreß (im folgenden mit „Kongreß'' bezeichnet);
2. dem Exekutivkomitee;
3. den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als „Regionalverbände'' bezeichnet);
4. den Fachausschüssen;
5. dem Sekretariat.
b) Die Organisation hat einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,
die gleichzeitig Präsidenten und Vizepräsidenten des Kongresses und des Exekutivkomitees sind.