Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer niederländischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.