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Fassungsvergleich zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr 1
Art. 4neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer niederländischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.