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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1970 · idF BGBl. Nr. 83/1971 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben:
– Name und Anschrift der Transportunternehmung,
– Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
– Fahrplan,
– Tarife,
– Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
– vorgesehene Betriebsperiode.
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