Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.