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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 03.07.1971 · idF BGBl. Nr. 269/1971 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.