Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
ARTIKEL 4 – Widerruf einer Betriebsbewilligung
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens in den Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.