Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
(1) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen, der mindestens nach ganzen Kalendertagen zu bemessen ist.
(2) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.