Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Für den unter Artikel 1 genannten Betrag bzw. für die jährlichen Restbeträge werden keine Zinsen berechnet.