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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.05.1979 · idF BGBl. Nr. 215/1979 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4. – Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.
Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszugeben.