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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 107/1984 Art. 4↗RIS↗
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 4
Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Genehmigung durch beide Vertragsparteien.
Schlagworte
Personenverkehr