Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 4
Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Genehmigung durch beide Vertragsparteien.
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