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Raumordnung - Zusammenarbeit
Fassungen
Art. 4 Raumordnung - Zusammenarbeit
BGBl
Art. 4 Raumordnung - Zusammenarbeit
Judikatur
Art. 4 Raumordnung - Zusammenarbeit
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Raumordnung - Zusammenarbeit
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Raumordnung - Zusammenarbeit
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF
BGBl. Nr. 454/1985
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.