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Fassungsvergleich zu Raumordnung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Raumordnung - Zusammenarbeit 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 454/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.