Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1
Art. 4neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Fälle höherer Gewalt
a) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
b) Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder wegen der Verpflichtung des Kapitäns an Bord befinden, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf ein Schiff anzuwenden ist, außer Betracht.