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Fassungsvergleich zu Postdienste - Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postdienste - Abkommen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Beförderung und Nachsendung
(1) Die in Sammelsendungen gemäß Artikel 3 übermittelten Briefe und Postkarten werden vom Postamt 1150 Wien mit einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels dieses Postamtes versehen.
(2) Die Österreichische Post übernimmt die Weiterleitung und Abgabe dieser Sendungen innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.
(3) Die Nachsendung derartiger Sendungen ist nur innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich zulässig.