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Fassungsvergleich zu Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 12.09.1993 · idF BGBl. Nr. 686/1993 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Unbeschadet des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs kann die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte begrenzt werden, die der Flaggenstaat nach Artikel 1 Absatz 1 den Schiffen des betreffenden Küstenstaats innerhalb seines Küstenmeers und seinen Häfen gewährt.
Schlagworte
Notfunkverkehr