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Fassungsvergleich zu Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 23.12.1993 · idF BGBl. Nr. 304/1994 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Im Hinblick auf die Bestimmung von Artikel 3.2 entrichtet Österreich seine Beiträge zum EUMETSAT-Haushalt ab 1. Januar 1994.
2. Mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erhält Österreich volles Stimmrecht im EUMETSAT-Rat.