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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.08.1999 · idF BGBl. III Nr. 158/1999 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Überstellung verurteilter Personen
Der Kanzler trifft entsprechende Vorkehrungen für die Überstellung einer verurteilten Person vom Internationalen Gericht an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates. Ehe er oder sie überstellt werden, hat der Kanzler die verurteilte Person vom Inhalt dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen.