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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 188/1999 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“