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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 211/1999 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und Erweiterung der Infrastruktur in folgenden Bereichen:
– Tourismus;
– Wasserwirtschaft und Recycling;
– Schienentransport;
– Telekommunikation;
– Energieerzeugung und -verteilung;
– Luftfahrt.
Schlagworte
Energieverteilung