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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 4↗RIS↗
Teil B
Ausweich- und Fahrregeln
Abschnitt I
Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen
Regel 4
Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Schlagworte
Ausweichregel