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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Sicherungsbeschlagnahme, die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung dürfen nur in dem Staat durchgeführt werden, in dem sich das Binnenschiff befindet. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls richtet sich das Verfahren nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates.