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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll 1
Art. 4neu
in Kraft ab 02.02.1950 · idF BGBl. Nr. 192/1950 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung, oder
b) Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.