Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.1950 · idF BGBl. Nr. 191/1950 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.