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Fassungsvergleich zu Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1959 · idF BGBl. Nr. 223/1959 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.