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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1
Art. 4neu
in Kraft ab 05.11.2019 · idF BGBl. III Nr. 143/2001 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt
Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.