Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Abschnitt II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Ausstellung von Bescheinigungen für im anderen Vertragsstaat beschäftigte Dienstnehmer
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.