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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 295/1968 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder der Vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmung des anderen Vertragschließenden Teiles die Genehmigung für Flüge zu verweigern oder eine solche Genehmigung zurückzuziehen, wenn er keine Beweise dafür hat, daß das überwiegende Eigentumsrecht oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung durch Staatsbürger oder Organe des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgeübt wird.