Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Informationspflichten
Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.