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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1923 · idF BGBl. Nr. 284/1922 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV.
Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.